Patienten haben das Recht, eine Radiologie Ihres Vertrauens zu wählen. Ist die Praxis mit modernen Geräten und fortschrittlicher Software ausgestattet, macht dies die Notwendigkeit einer Kontrastmittelgabe noch häufiger überflüssig. Informieren Sie sich vor einer Terminbuchung. Bei drohender Konkurrenz wird ein Arzt eher in eine moderne Ausstattung investieren. Kommunizieren Sie Ihre Überlegungen.
In der zuständigen Radiologie erhalten Sie Informationen über das verwendete Medikament, die erfolgte Dosierung und die genaue Chargennummer. Sie können darum bitten, Ihnen den Beipackzettel des Medikamentes auszuhändigen oder sehen dessen Inhalt im Internet ein. Als Patient haben das Recht auf Einsicht in Ihre Patientenakte. (BGB § 630g)
Bei Auftreten von unerwünschten Arzneimittelwirkungen ist Ihr behandelnder Radiologe Ihr erster Ansprechpartner. Schildern Sie dem Arzt ihre Nebenwirkungen und lassen Sie sich die Dokumentation darüber aushändigen.
Möchten Sie als gesetzlich Versicherter genau über die Leistungen informiert sein, die Ihr Arzt für Ihre Behandlung abrechnet, lassen sie sich von ihm eine Patientenquittung ausstellen. Diese ist für Sie kostenlos und Sie können sie bis 2 Wochen nach Ihrer Behandlung bzw. nach der Krankenhausentlassung verlangen. Sie haben zusätzlich das Recht, von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse Informationen über die von Ihnen in den letzten 18 Monaten in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten.
Der Radiologe ist verpflichtet, Sie vor einer Kontrastmittelgabe persönlich aufzuklären. Der Patientenfragebogen dient nur als Grundlage für dieses Gespräch. Ist dies nicht geschehen, melden Sie dieses ärztliche Fehlverhalten bitte an folgende Institutionen, denn er bekommt diese Leistung bei jeder MRT mit Kontrastmittel automatisch vergütet:
- Ihre Krankenkasse
- Die für Ihr Bundesland zuständige Kassenärztliche Vereinigung
- Die für Ihr Bundesland zuständige Staatsanwaltschaft
Lassen Sie sich zu Ihrem Termin beim Radiologen von einer Vertrauensperson begleiten, wenn es Sie bei der Durchsetzung Ihrer Patientenrechte bestärkt.
Eine detaillierte Auskunft über Ihre Rechte erhalten Sie im Ratgeber für Patientenrechte des Bundesministeriums für Gesundheit, der dort kostenlos angefordert werden kann.
Die Meldung der unerwünschten Arzneimittelwirkungen an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) ist sehr wichtig. Zum Abschluss der Meldung erhalten Sie eine eindeutige Bearbeitungsnummer für Rückfragen und Nachmeldungen.
Sollte sich kein Arzt bereiterklären, Sie bei dieser Meldung zu unterstützen, führen Sie Ihre Symptome einfach selbst auf. Das BfArM ist verpflichtet, alle eingegangenen Meldungen an die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) weiterzuleiten.
Gehen viele unerwünschte Arzneimittelwirkungsmeldungen ein, werden die Kontrastmittelhersteller aufgefordert, ihre Beipackzettel anzupassen. Eine Nebenwirkung ist dann z.B. nicht mehr „häufig“, sondern muss als „sehr häufig“ deklariert werden, weil zu dieser Nebenwirkung mehr Meldungen bei der Aufsichtsbehörde eingegangen sind. Gehen vermehrte, gesundheitsgefährdende Meldungen ein, muss die Aufsichtsbehörde ein regulatorisches Eingreifen prüfen, die Zulassung in Frage stellen und gemeinsam mit der Europäischen Arzneimittelbehörde eine Lösung finden, um die Patientensicherheit wiederherzustellen.
Eine Nachmeldung von anhaltenden, unerwünschten Arzneimittelwirkungen ist noch wichtiger, denn die im Beipackzettel aufgeführten Nebenwirkungen betreffen fast ausschließlich allergische Reaktionen. Bei länger anhaltenden Nebenwirkungen handelt es sich um eine Chronifizierung dieser und erhält damit medizinisch eine komplett neue Bedeutung. Auch neu auftretende Nebenwirkungen können der Aufsichtsbehörde mit einer Nachmeldung jederzeit mitgeteilt werden.